Satzung

Die Vereinssatzung verkörpert den Inhalt der Vereinsverfassung, das sind die “das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen”, die “Kraft zwingender Vorschrift in die Satzung aufgenommen werden müssen.” (§§ 25, 71 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die komplette Fassung der CVJM-Satzung incl. Geschäftsordnung kann mit dem nachfolgenden Link herunter geladen werden: CVJM-Satzung

SATZUNG des CVJM  GRONAU/W. e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM) und hat seinen Sitz in Gronau/W. Er ist im Vereinsregister unter Nr. VR5477 beim Amtsgericht Coesfeld eingetragen. Der CVJM Gronau ist aus dem 1880 gegründeten Evangelischen Männer- und Jünglingsverein (EMJV) hervorgegangen.

Der Name gilt für alle Abteilungen und Gruppen. Diese erhalten das Recht, Zusatzbezeichnungen hinter dem Akronym “CVJM” zu führen (z. B. CVJM-Jugendcafe, CVJM-Wegweiser, CVJM-Mitarbeiterkreis, usw.)

§ 2 Grundlage

Grundlage der Arbeit des Vereins ist die auf der Weltkonferenz der CVJM am 22. August 1855 in Paris beschlossene „Pariser

Basis“ der CVJM. Diese lautet:
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männer auszubreiten. Keine an sich noch so verschiedene Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.“

Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland vom Oktober 1985:
„Der CVJM ist als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und ethnischen Gruppen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Satzungszweck und Verwirklichung

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b) Der Zweck des Vereins im Sinne des § 52 der aktuellen Fassung der Abgabenordnung ist:

– die Förderung der Religion;
– die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
– die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der

Studentenhilfe;
– die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich

anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten.

– die Förderung der Hilfe für politisch, ethnisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene.

Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält

das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens.

Der Verein sieht seine Aufgabe darin, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Lebens-, Werte- und Glaubensfragen zu unterstützen und ihnen so zur Seite zu stehen, dass sie in Schule, Beruf und Gesellschaft einen für sie erfolgreichen Platz entdecken und wahrnehmen können.
Dabei wird der Verein von dem Landesverband „CVJM-Westbund e.V.“ und dem zuständigen Kreisverband unterstützt.

c) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Wahrnehmung folgender Aufgaben:

  • ➢  Die Unterstützung von jungen Menschen in allen Lebenssituationen und in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.
    Die Zuwendung gilt Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und erfolgt unabhängig von ihrer Mitgliedschaft zum CVJM oder der ethnischen, konfessionellen, politischen oder sozialen Herkunft.
  • ➢  Die Durchführung von Freizeiten für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, ohne oder mit Familien. Freizeitangebote können dadurch erfolgen, dass der Verein eigene Freizeiten anbietet, Landesverband, Kreisverbände und andere Ortsvereine bei der Durchführung eigener Freizeiten unterstützt und dass Freizeiten partnerschaftlich mit anderen eigenständige Organisationen durchgeführt werden. Das Betreiben des vorhandenen Freizeitheims ist Bestandteil der Freizeitarbeit.
  • ➢  Die Angebote zu Gesprächen und Gesprächskreisen, durch die der Austausch über das christliche Lebens- und Glaubensverständnis ermöglicht wird.
    Der Verein bietet jungen Menschen seelsorgerische Begleitung an.
    Er führt zusammen mit jungen Menschen missionarische und diakonische Aktivitäten im In- und Ausland durch.
  • ➢  Die Angebote zu Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Mitglieder sowie für bzw. mit allen Personen, Vereine und Organisationen, die mit der Begleitung und Erziehung junger Menschen beauftragt sind.
  • ➢  Die Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Lehrgängen, Schulungen, Kursen, Informationsveranstaltungen, Gesprächskreise im Verein und bei anderen eigenständigen Organisationen. Diese betreffen auch generationsübergreifende Themen.
  • ➢  Die Erstellung, Verbreitung und Vermittlung von Literatur (unentgeltlich oder kostendeckend) zur Förderung der Jugendhilfe.
  • ➢  Die Kooperationen mit allen Vereinen, die weltweit dem CVJM angeschlossen sind. Das beinhaltet auch die Förderung und die Unterstützung der verschiedenen Tätigkeiten von CVJM-Gruppen in den Entwicklungsländern.
  • ➢  Die Beratungen über Erziehungshilfen für Männer und Frauen aller Altersgruppen sowie Zusammenarbeiten mit Schulen, Ausbildungsstätten, Vereinen, Institutionen, Behörden und Körperschaften jedweder Art.
  • ➢  Die Durchführung von Sammlungen von Sachgegenständen (z.B. Altkleidersammlungen usw.) für Bedürftige im Inn- und Ausland und die damit verbundene Zusammenarbeit mit betroffenen Hilfsorganisationen und Behörden. Soweit Überschüsse erwirtschaftet werden, werden diese an Bedürftige, gemeinnützige Organisationen weitergeleitet oder für die Aufgaben des Vereins eingesetzt.
  • ➢  Durch die vielfältigen Angebote des Vereins sollen möglichst viele junge Menschen erreicht werden. Auf wirtschaftlich nicht gut gestellte junge Menschen, Familien soll Rücksicht genommen werden. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins sollen die bedürftigen Menschen unterstützt werden. Das kann durch Beitragsermäßigungen, anteilige Kostenübernahmen bei Veranstaltungen des Vereins und durch andere diakonische Zuwendungen geschehen.

Die Angebote des Vereins beinhalten die Förderung von Leib, Seele und Geist. Diese schließen auch die Erhaltung, die Pflege, die Förderung und die Stärkung der körperlichen Bewegungsfähigkeit sowie die Ausübung künstlerischer und musischer Tätigkeiten ein. Diese Tätigkeiten beinhalten keine einschränkenden Tätigkeiten im Sinne § 52 Nr. 5 und 21 AO (Förderung von Kunst und Kultur und des Sports).

Bei der Durchführung der Aufgaben achtet der Verein darauf, dass möglichst viele Angebote mit jungen Menschen zusammen erarbeitet werden.

§ 5 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

d) Vorstände und Mitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz von ihnen entstandenen, angemessenen Auslagen und Aufwendungen, die sie im Auftrag oder / und im Namen des Vereins verauslagt haben.

e) Vorstandsmitglieder verrichten ihre Arbeit im Verein ehrenamtlich, wenn nicht pauschale Entschädigungen nach Absatz f) gezahlt werden.

f) Eine über die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit oder Mitgliedschaft hinausgehende Tätigkeit kann auch gegen Entgelt ausgeübt werden. Über Umfang und Höhe der Entgelte entscheidet die Mitgliederversammlung.

Steuerfreie und angemessene Aufwandsentschädigungen für Mitglieder oder Vorstandsmitglieder des Vereins können insoweit gezahlt werden, wenn diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen möglich sind. Über Umfang und Höhe der Zahlungen sowie über pauschale Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26, 26a und 26b EStG, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliedschaft und Beiträge

a) Mitglied kann jeder werden, der, oder dessen Erziehungsberechtigten, diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt. Alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive Wahlrecht.

b) Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch Abmelden in Textform beim Vorstand zum Jahresende oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (§ 11, 3).

c) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge nach Alter und Nutzen der Angebote gestaffelt und in einer Beitragsordnung festgelegt werden. Für einkommensschwache Mitglieder können Beitragsermäßigungen gewährt werden.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für Sonderleistungen des Vereins Sonderbeiträge erhoben werden.

§ 7 Altersgruppen

Der Verein gliedert sich in folgende Altersgruppen:

  • Kindergruppen (6-9Jährige)
  • Jungschar für Jungen und Mädchen (9-13Jährige)

• Jungenschaft/Mädchenkreis (13-17Jährige)
• Jungmännerkreis / Kreis junger Frauen / Kreis junger Erwachsener

(17 bis etwa 25Jährige)
• Erwachsenenkreise (ab ca. 25 Jahre)

§ 8 Leitung des Vereins

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen

a.) der Jahreshauptversammlung b.) des Vorstandes

§ 9 Die Jahreshauptversammlung

Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen, und zwar im 1. Quartal. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand zu wählen, die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln, die Mitgliederbeiträge festzusetzen, die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen und das Arbeitsprogramm zu beraten. Die Einberufung zu der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 10 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform bekannt zu machen. Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Einzelmitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Bei Familienmitgliedschaften sind max. 2 Personen stimmberechtigt. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens 20 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragen. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 8.

§ 11 Beschlussfassung und Wahlen

Die Beschlussfähigkeit der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist gebunden an die Anwesenheit wenigstens 5% der stimmberechtigten Mitglieder. Bei einer Familienmitgliedschaft sind max. zwei Mitglieder stimmberechtigt. Sind die erforderlichen 5 % der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung in Textform einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten mit Ausnahme von § 14 gefasst. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Über die Art der Abstimmung entscheidet außer bei der Vorstandswahl die Versammlung selbst. Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftwart einen Sitzungsbericht (Protokoll) aufzunehmen, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.

§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus insgesamt vier Vereinsmitgliedern, nämlich:

1) dem oder der 1. Vorsitzenden 2) dem oder der 2. Vorsitzenden, 3) dem/der Schriftwart/in,
4) dem/der Kassenwart/in,

Der Verein wird in allen rechtlichen Fällen durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Die LeiterInnen der einzelnen Abteilungen gehören dem Vorstand als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht an. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre mittels Stimmzettel gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so bestimmt der Vorstand den Ersatzmann bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden, das

1. sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt und das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens hält (§ 2a) und

2. mindestens 18 Jahre alt ist.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden. Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere:

1. Die Leitung des Vereins; sie geschieht durch den Vorstand, welcher aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart besteht.

2. Die Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung ihrer Leiter;
3. Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
4. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung und Festsetzung der Tagessordnung hierfür;
5. Die Aufstellung einer Geschäftsordnung betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

Beiträge, Abzeichen, usw.

  1. Verwaltung des CVJM-Freizeitheimes/Bardel, Gut Vennloh 3 in Bad Bentheim-Sieringhoek.
  2. Die Berufung von Beratern: der/die Berater/in sollte(n) CVJM er, er/sie braucht(en) aber kein Mitgliedsein, hat (haben) aber kein Stimmrecht im Vorstand. Seine/ihre Aufgabe sollte Angebot eines Bildungsprogramms mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren für Mitarbeiter, Mitglieder oder Gäste sein. Je nach Umfang kann der/die Berater/in dafür ein vereinbartes Honorar erhalten. Der Vorstand kann mehrere Berater berufen.
  3. Die Kasse wird durch 2 Kassenprüfer geprüft. Der Vorstand schlägt der Jahreshauptversammlung 4 Mitglieder vor, die mit dem Kassen- und Steuerwesen beruflich vertraut sind.

Der Vorstand versammelt sich in der Regel monatlich. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in § 10, Absatz 3-5.

§ 14 Gruppen und Abteilungen des Vereins

Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter/-innen werden vom Vorstand berufen.

Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.

§ 15 Organisatorische Zusammengehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbund e.V. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, einen Beitrag an den CVJM-Westbund e.V. zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschriften des CVJM-Westbund e.V. zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen. Mitglieder des Vorstandes des CVJM Westbund e.V. oder vom Vorstand des CVJM-Westbund e.V. beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen. Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM- Westbund e.V. einem Kreisverband des CVJM-Westbund e.V. zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung. Der CVJM-Westbund e.V. gehört dem CVJM- Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM in Genf angeschlossen.

Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbund e.V. Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat. Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund e.V. über den CVJM-Gesamtverband dem Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk- der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

§ 16 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben. Jede Änderung dieser Satzung bedarf der Genehmigung des CVJM-Westbundes. Bei anerkannter Gemeinnützigkeit des Vereins ist die Änderung einer für steuerliche Vergünstigungen wesentlichen Satzungsbestimmung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 17 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Sach- und Anlagevermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Gronau, die dieses ausschließlich und unmittelbar für die christliche Jugendarbeit in Gronau verwenden muss. Das Barvermögen fällt an den CVJM-Westbund e.V. zur Unterstützung der Weltdienstarbeit.

Die Neufassung dieser Satzung wurde auf der 2. Mitgliederversammlung des CVJM Gronau e.V. am 22.03.2018 festgestellt.

Anke Lösch 1.Vorsitzende,  Ramon Ott 2. Vorsitzender, Matthias Willer Schriftführer, Thomas Lange  Kassenwart